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activ e.V.

Brückengasse 1

35315 Homberg Ohm

Tel: 06633 / 3959 501

Handy: 0177 / 55 035 00

E-Mail: info@activ-ev.de

Vorstand:

Harald Happel, Brückengasse 1, 35315 Homberg Ohm, E-Mail: H.Happel@activ-ev.de

Vereinregister am Amtsgericht Gießen Nr. VR 4027

Satzung des Vereins Activ e.V. :

§ 1

 

Der Verein der Aktivität, des Consulting, des Trainings, der Innovation und Information und der Vitalität e.V. soll unter dem Kürzel Activ e.V. eingetragen werden. Mit dem Kürzel Activ e.V. tritt der Verein an die Öffentlichkeit und wird nur unter diesem Kürzel in der Öffentlichkeit geführt.

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann

Activ e.V.

Er hat seinen Sitz in Gießen / Lahn

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Geschäftbereich ist der Bereich Gießen, sowie die gesamte Bundesrepublik Deutschland und das europäische Ausland.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist

Die Pflege und Förderung:

- des Sports, der körperlichen Bewegung und der Beweglichkeit insbesondere durch präventive und ganzheitliche Gesundheitsprogramme und zweckmäßige individuenbezogene Maßnahmen.

- der körperlichen und geistigen Fitness, Gesundheit und des Wohlbefindens.

- der Kommunikation, Kontaktpflege und Bewegung in Familie und Lebensgemein­schaften (Partnerschaften) sowie in Gruppen und Teams insbe­sondere durch Trainingsprogramme, praktische Anleitungen und Unterstützung bei der individuellen und praxisnahen Umsetzung sowie durch zweckmäßige individuenbezogene Maßnahmen.

- der Familie und Lebensgemeinschaften allgemein.

- hilfebedürftiger Menschen und Gemeinschaften allgemein durch alle dem Verein möglichen und zweckmäßigen Maßnahmen.

- dem gesellschaftlichen Miteinander verschiedener Personen und Gruppierun­gen durch Förderung der sozialen Kontakte und Kompetenzen sowie der Über­windung kommunikativer und weiterer individuellen sowie hinderlichen Bar­rieren.

- der sozialen und körperlichen Kontakte zur Förderung von Ehe und Partner­schaften.

- der nonverbalen Kommunikation und Körpersprache. Dies beinhaltet auch die zwischenmenschliche Kommunikation und Körpersprache, wenn sie im Sinne der ehe­lichen, partnerschaftlichen und gesellschaftlichen (Lebens)-Gemein­schaft dienlich und förderlich ist.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar / gemeinnützige / im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Politische, religiöse und sonstige Bestrebungen, die nicht den Zielen des Vereins entsprechen, sind unzulässig.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- Regelmäßige sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten (Durchführung geord­neter Turn-, Sport- und Spielübungen).

- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vor(aus)gebildeten Beratern, Trainern, Gruppen- und Übungsleitern.

- Durchführung von Gemeinschafts- und Einzelveranstaltungen im Sinne der Fort- und Weiterbildung durch:

(Abhalten von) Seminare, Workshops, Präsentationen, Versammlungen, Informationsveranstaltungen, Praxislehrgänge, Beratungs- und Betreuungs­angebote, Trainingmaßnahmen und sonstige Veranstaltungen.

- aktive Förderung sowie theoretische und praktische Weiterbildung des für den Verein tätigen Personals zur Wahrung der Qualität und Aktualität

- Zusammenarbeit mit anderen den Vereinsinteressen förderlichen Vereinen und Organisationen

- Alle Komponenten ergänzen sich und sollen ineinander- und übergreifend die Ziele und Aufgaben des Vereins verwirklichen.

- Akquisition von Mitteln durch Beiträge, Spenden und öffentlichen Fördermitteln und sonstigen Einnahmen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen und formlosen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mit­glieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten und -ziele, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen, wenn ein Mitglied 30 Tage nach der zweiten Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Durch die Mitglieder­versammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind bzw. Vergünstigungen, die diese auf Grund der Vereins­zugehörigkeit erhalten.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Beschlüsse des Vereins oder die Interessen des Vereins verstößt oder das Mitglied das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schädigt.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 2 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rück­zahlung der geleisteten Beträge noch auf das Vereinsvermögen. Dies gilt auch im Fall der Auflösung.

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzu­berufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt.

Die Versammlungsleitung übernimmt der Vorstand. Im Falle das der Vorstand verhin­dert ist, kann die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter bestimmen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche vorher schriftlich einzureichen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vor­schreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schrift­liche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch den Protokollführer anzufertigen, der nicht zum Vorstand gehört und ist vom Vorstand zu unterzeichnen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

• Beschlussfassung über den vom Vorstand auszuarbeitenden Wirtschaftsplan des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

• Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des vom Vorstand aufzustellenden Jahresabschluss des Vereins.

• Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht des Revisors entgegen.

• Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

• Entscheidung über Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie das Fällig­keitsdatum.

• Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 4 Jahre. Scheidet der Vorstand vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wird ein Nachfolger gewählt. Mit der Wahl und der Annahme beginnt die Amtszeit für 4 Jahre.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.

Mit der Wahl des Vorstandes und dessen Annahme beginnt dessen Amtsperiode. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand lädt schriftlich (auch per E-Mail) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Mit der Einladung erfolgt gleichzeitig die Bekanntgabe von Ort, Datum, Uhrzeit und der Tagesordnung.

 

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand darf für seine Tätig­keit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Ver­einsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitglieder­ver­sammlung.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse. Der Revisor wird jährlich neu gewählt und darf nicht dem Vorstand angehören.

§ 8 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Die Haftung für Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen. Die persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Vierfünftelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

 

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist der Vorstand der gesetzliche Liquidator und nimmt im Rahmen der gesetz­lichen Bestimmungen die Formalitäten wahr, sofern die Mitgliederversammlung niemand anderes bestellt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das eventuell vorhandene Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversamm­lung (bzw. letzte Mitgliederversammlung) zu bestimmende gemeinnützige und steuer­begünstigte Einrichtung (Verein), welche die gleichen oder ähnlichen Ziele dieses Vereins verfolgt. Hierbei muss es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft handeln, der/die/das es unmittel­bar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu ver­wenden hat.

 

 

 

 

Satzung der Gründungsversammlung in der derzeit gültigen Fassung vom 06.09.2005