activ e.V.
Brückengasse 1
35315 Homberg Ohm
Tel: 06633 / 3959 501
Handy: 0177 / 55 035 00
E-Mail: info@activ-ev.de
Vorstand:
Harald Happel, Brückengasse 1, 35315 Homberg Ohm, E-Mail: H.Happel@activ-ev.de
Vereinregister am Amtsgericht Gießen Nr. VR 4027
Satzung des Vereins Activ e.V. :
§ 1
Der Verein der Aktivität, des Consulting, des Trainings, der Innovation
und Information und der Vitalität e.V. soll unter dem Kürzel Activ e.V.
eingetragen werden. Mit dem Kürzel Activ e.V. tritt der Verein an die
Öffentlichkeit und wird nur unter diesem Kürzel in der Öffentlichkeit
geführt.
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
Activ e.V.
Er hat seinen Sitz in Gießen / Lahn
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Geschäftbereich ist der Bereich Gießen, sowie die gesamte
Bundesrepublik Deutschland und das europäische Ausland.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
Die Pflege und Förderung:
- des Sports, der körperlichen Bewegung und der Beweglichkeit
insbesondere durch präventive und ganzheitliche Gesundheitsprogramme
und zweckmäßige individuenbezogene Maßnahmen.
- der körperlichen und geistigen Fitness, Gesundheit und des Wohlbefindens.
- der Kommunikation, Kontaktpflege und Bewegung in Familie und
Lebensgemeinschaften (Partnerschaften) sowie in Gruppen und Teams
insbesondere durch Trainingsprogramme, praktische Anleitungen und
Unterstützung bei der individuellen und praxisnahen Umsetzung sowie
durch zweckmäßige individuenbezogene Maßnahmen.
- der Familie und Lebensgemeinschaften allgemein.
- hilfebedürftiger Menschen und Gemeinschaften allgemein durch alle dem Verein möglichen und zweckmäßigen Maßnahmen.
- dem gesellschaftlichen Miteinander verschiedener Personen und
Gruppierungen durch Förderung der sozialen Kontakte und Kompetenzen
sowie der Überwindung kommunikativer und weiterer individuellen sowie
hinderlichen Barrieren.
- der sozialen und körperlichen Kontakte zur Förderung von Ehe und Partnerschaften.
- der nonverbalen Kommunikation und Körpersprache. Dies beinhaltet auch
die zwischenmenschliche Kommunikation und Körpersprache, wenn sie im
Sinne der ehelichen, partnerschaftlichen und gesellschaftlichen
(Lebens)-Gemeinschaft dienlich und förderlich ist.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar / gemeinnützige / im Sinne
des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Politische,
religiöse und sonstige Bestrebungen, die nicht den Zielen des Vereins
entsprechen, sind unzulässig.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Regelmäßige sportliche Veranstaltungen und Aktivitäten (Durchführung geordneter Turn-, Sport- und Spielübungen).
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vor(aus)gebildeten Beratern, Trainern, Gruppen- und Übungsleitern.
- Durchführung von Gemeinschafts- und Einzelveranstaltungen im Sinne der Fort- und Weiterbildung durch:
(Abhalten von) Seminare, Workshops, Präsentationen, Versammlungen,
Informationsveranstaltungen, Praxislehrgänge, Beratungs- und
Betreuungsangebote, Trainingmaßnahmen und sonstige Veranstaltungen.
- aktive Förderung sowie theoretische und praktische Weiterbildung des
für den Verein tätigen Personals zur Wahrung der Qualität und Aktualität
- Zusammenarbeit mit anderen den Vereinsinteressen förderlichen Vereinen und Organisationen
- Alle Komponenten ergänzen sich und sollen ineinander- und
übergreifend die Ziele und Aufgaben des Vereins verwirklichen.
- Akquisition von Mitteln durch Beiträge, Spenden und öffentlichen Fördermitteln und sonstigen Einnahmen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den
schriftlichen und formlosen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der
anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere
Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe
entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der
Vereinspflichten und -ziele, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags
trotz zweimaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines
Mitglieds beschließen, wenn ein Mitglied 30 Tage nach der zweiten
Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Durch die
Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen
werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind bzw. Vergünstigungen,
die diese auf Grund der Vereinszugehörigkeit erhalten.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen
die Satzung, die Beschlüsse des Vereins oder die Interessen des Vereins
verstößt oder das Mitglied das Ansehen des Vereins oder eines seiner
Organe schädigt.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 2
Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Rückzahlung der geleisteten Beträge noch auf das Vereinsvermögen.
Dies gilt auch im Fall der Auflösung.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist
ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein
Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der
Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt.
Die Versammlungsleitung übernimmt der Vorstand. Im Falle das der
Vorstand verhindert ist, kann die Mitgliederversammlung ein
Versammlungsleiter bestimmen.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind eine Woche vorher schriftlich einzureichen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von
vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
Eine schriftliche Abstimmung hat zu erfolgen, wenn mindestens die
Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
durch den Protokollführer anzufertigen, der nicht zum Vorstand gehört
und ist vom Vorstand zu unterzeichnen.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
• Beschlussfassung über den vom Vorstand auszuarbeitenden
Wirtschaftsplan des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt den
Vereinshaushalt.
• Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes und
des vom Vorstand aufzustellenden Jahresabschluss des Vereins.
• Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht des Revisors entgegen.
• Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
• Entscheidung über Höhe und Verwendung der Mitgliedsbeiträge sowie das Fälligkeitsdatum.
• Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 4 Jahre. Scheidet
der Vorstand vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so wird ein Nachfolger
gewählt. Mit der Wahl und der Annahme beginnt die Amtszeit für 4 Jahre.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
Mit der Wahl des Vorstandes und dessen Annahme beginnt dessen
Amtsperiode. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Der Vorstand lädt schriftlich (auch per E-Mail) zwei Wochen im voraus
mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Mit der
Einladung erfolgt gleichzeitig die Bekanntgabe von Ort, Datum, Uhrzeit
und der Tagesordnung.
Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Der Vorstand darf
für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung
erhalten.
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung
der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die
Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung
der Vereinsbeschlüsse. Der Revisor wird jährlich neu gewählt und darf
nicht dem Vorstand angehören.
§ 8 Haftung
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen. Die Haftung für
Schäden, die durch einzelne Mitglieder entstehen, ist ausgeschlossen.
Die persönliche Haftung des Vorstandes ist ausgeschlossen.
§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Vierfünftelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung des Vereins ist der Vorstand der gesetzliche
Liquidator und nimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die
Formalitäten wahr, sofern die Mitgliederversammlung niemand anderes
bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das eventuell vorhandene Vermögen des Vereins an eine durch die
Mitgliederversammlung (bzw. letzte Mitgliederversammlung) zu
bestimmende gemeinnützige und steuerbegünstigte Einrichtung (Verein),
welche die gleichen oder ähnlichen Ziele dieses Vereins verfolgt.
Hierbei muss es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder
einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft handeln, der/die/das es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Satzung der Gründungsversammlung in der derzeit gültigen Fassung vom 06.09.2005
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